Abschreibung
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Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.
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Allgemeines
Abschreibungen werden vorgenommen, um zum einen stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können, zum anderen, um den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten in die Preiskalkulation einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen (= Abschreibungen), angesetzt werden.
Abschreibungsmethoden
Besteht der Grund für eine Abschreibung, stehen zwei Methoden zu Auswahl - die direkte und die indirekte Abschreibung. Bei der direkten Abschreibung wird der Wert des Vermögenspostens in der Bilanz direkt um den als Aufwand verbuchten Betrag vermindert. Alternativ wird in der indirekten Abschreibung ein Posten zur Wertberichtigung gebildet, auf den alle zukünftigen Abschreibungen kumuliert werden. Der Unterschied besteht darin, dass sich im ersten Fall die Bilanzsumme verringert und im zweiten Fall unverändert bleibt.
Lineare Abschreibung
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Dabei wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben und am Ende der Nutzungsdauer ist das WG vollständig abgeschrieben. Der Abschreibungswert wird mit der folgenden Formel berechnet: Abschreibungswert = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Beispiel für lineare Abschreibung: Eine Maschine wird für 21.000,00 € angeschafft (netto, ohne Umsatzsteuer). Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren und der Anwendung der linearen Abschreibung müssen 7 Jahre lang pro Jahr 1/7 der Anschaffungskosten, also jeweils 3.000,00 €, als Aufwand kalkuliert werden.
Jahr Abschreibung Restbuchwert 0 0,0 € 21.000,00 € 1 3.000,00 € 18.000,00 € 2 3.000,00 € 15.000,00 € 3 3.000,00 € 12.000,00 € 4 3.000,00 € 9.000,00 € 5 3.000,00 € 6.000,00 € 6 3.000,00 € 3.000,00 € 7 3.000,00 € 0,00 € 21.000,00 €
Geometrisch-degressive Abschreibung
Im Anschaffungsjahr wird anhand der Nutzungsdauer ein bestimmter Abschreibungs-Prozentsatz, meist der zwei- oder dreifache Wert des linearen Abschreibungssatzes festgelegt und von den Anschaffungskosten abgeschrieben. In den darauffolgenden Jahren wird dieser festgeschriebene Prozentsatz von dem noch verbliebenen Restbuchwert abgeschrieben. Der Abschreibungsbetrag wird bei dieser Methode folglich immer kleiner und das Wirtschaftsgut ist am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben.
Zur Beachtung: Die betriebswirtschaftliche Abschreibung ist nicht auf den doppelten linearen Abschreibungssatz beschränkt, da diese allein steuerlich relevante Begrenzung nur für die Absetzung für Abnutzung gilt.
Beispiel für degressive Abschreibung: Eine Maschine wird für 21.000,00 € angeschafft (netto, ohne Umsatzsteuer). Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren ergibt sich, wenn der lineare Satz verdoppelt wird, ein Abschreibungssatz von 2/7 (=28,57 %). Unter Anwendung der degressiven Abschreibung werden 7 Jahre lang pro Jahr 2/7 des bilanzierten Wertes als Aufwand abgezogen.
Jahr Abschreibung Restbuchwert 0 0,0 € 21.000,00 € 1 6.000,00 € 15.000,00 € 2 4.285,71 € 10.714,29 € 3 3.061,22 € 7.653,06 € 4 2.186,59 € 5.466,47 € 5 1.561,85 € 3.904,62 € 6 1.115,61 € 2.789,02 € 7 796,86 € 1.992,15 € 19.007,85 €
Um zu verhindern, dass das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben ist, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert durch die Zahl der verbleibenden Abschreibungsjahre dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleich bleibende, also lineare Abschreibungsbeträge ergeben, die alle größer sind als die, die sich bei fortgeführter degressiver Abschreibung ergeben hätten. Mit der Bedingung
folgt, dass sich der optimale Zeitpunkt fĂĽr das Wechseljahr aus
ergibt, wobei i = Wechseljahr, n = Nutzungsdauer, p = degressiver Abschreibungssatz,
.
In obigen Beispiel wäre also der Wechsel im 5. Jahr anzuraten. Der am Ende des vierten Jahres noch verbliebene Restbuchwert von 5.466,47 € würde auf die Restnutzungsdauer von drei Jahren verteilt eine Abschreibung von 1.822,15 € pro Jahr ergeben.
