Abstraktionsprinzip
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Das Abstraktionsprinzip ist ein zentraler Punkt des deutschen Rechtssystems und ist seit dem Jahr 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Es besagt, dass bei einem Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft vom Verfügungsgeschäft rechtlich voneinander getrennt werden.
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Inhalt
Einführendes Beispiel
Moritz bestellt beim Bäcker drei Butterhörnchen. Der Bäcker verpackt die Hörnchen, reicht sie Moritz und nimmt anschließend 0,60 Euro von ihm entgegen. Welche Verträge wurden geschlossen?
- Zunächst wurde ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen, in welchem sich der Bäcker verpflichtete, Eigentum und Besitz an den Butterhörnchen zu übertragen und Moritz sich verpflichtete, im Gegenzug den Kaufpreis zu zahlen. Man spricht hier vom Verpflichtungsgeschäft.
- Anschließend erfüllte der Bäcker seine Verpflichtung durch Eigentumsübertragung und Übergabe der Butterhörnchen gemäß § 929 S. 1 BGB. Man spricht hier vom Verfügungsgeschäft oder vom „dinglichen Rechtsgeschäft“.
- Auch Moritz erfüllte seine Verpflichtung durch Eigentumsübertragung und Übergabe des Kaufpreises gemäß § 929 S. 1 BGB. Auch hier handelt es sich wiederum um ein Verfügungsgeschäft.
Interpretation
Nach dem Trennungsprinzip sind hier juristisch gesehen zwei Rechtsgeschäfte zu unterscheiden, nämlich das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft. Das Abstraktionsprinzip besagt wiederum, dass diese beiden Geschäfte unabhängig voneinander sind.
Demnach ist die Übereignung einer Sache (Verfügungsgeschäft) auch dann wirksam, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) ungültig ist.
Das erworbene Eigentum fällt bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück. Der ursprüngliche Eigentümer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Leidet das Verfügungsgeschäft unter dem gleichen Fehler wie das Verpflichtungsgeschäft(bei Geschäftsunfähigkeit, z.B. Volltrunkenheit)dann sind beide Geschäfte unwirksam. Dies ist aber keine Ausnahme des Abstraktionsprinzips, vielmehr ist jeweils bei beiden Geschäften unabhängig von einander zu prüfen, ob diese unwirksam sind.
Vorteil des Abstraktionsprinzips
Der Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus resultierende Rechtssicherheit (gutgläubiger Erwerb). Bei der Weiterveräußerung kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer Verfügungsmacht über den Gegenstand hat, seine Berechtigung zum Weiterverkauf ist grundsätzlich nicht beachtlich. Ohne das Prinzip müsste der Käufer damit rechnen, eine gekaufte Sache bei einem unwirksamen Kaufvertrag zurückgeben zu müssen. Allerdings fallen bei alltäglichen Geschäften, wie etwa im Beispiel des Butterhörnchenkaufs, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte meist in einen Akt zusammen.
