Anlagevermögen

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Zum Anlagevermögen gehören laut § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es steht wie das Umlaufvermögen auf der Aktiv-Seite der Bilanz und umfasst alle Vermögensteile, die zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes nötig und langfristig im Unternehmen gebunden sind.

Darunter fallen beispielsweise

  • Sachanlagen wie Maschinen und Immobilien,
  • langfristige Finanzanlagen wie 5-jährige Bundesanleihen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie
  • immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzrechte und Patente, sofern sie langfristig dem Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, und der Firmenwert.


Inhaltsverzeichnis

Bewertung

Nach dem GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) der Vollständigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB) müssen alle Teile des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen werden. Ausnahme ist das Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. selbst geschaffener Firmenwert, selbst erstellte Software, die dem Eigenbedarf gilt). Bei der Bewertung wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gegenständen unterschieden:

Abnutzbare Gegenstände

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (z.B. Gebäude), sind die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Ihr Wert muss planmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Darüber hinaus müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt (strenges Niederstwertprinzip). Ist die Wertminderung nur vorübergehend, besteht ein Wahlrecht der Abschreibung (gemildertes Niederstwertprinzip). Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen sind:

  • Korrektur des Abschreibungsplans
  • Verlustantizipation
  • außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
  • wenn eine steuerliche Abschreibung vorgenommen wurde (Einheit von Handels- und Steuerbilanz)

Gegenstände mit einem geringen Wert müssen nicht linear oder degressiv abgeschrieben werden, für sie gibt es im Industriekontenrahmen ein eigenes Konto, welches am Jahresende vollständig abgeschrieben werden darf.

Nicht abnutzbare Gegenstände

Unbegrenzt nutzbares Anlagevermögen (z.B. Grundstücke) werden höchstens mit den Anschaffungskosten bewertet. Eine planmäßige Abschreibung findet nicht statt, dauerhafte Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Bei einer erneuten Wertsteigerung kann eine Zuschreibung vorgenommen werden.

Literatur

  • Schmolke-Deitermann: Industrielles Rechnungswesen IKR. Winklers Verlag 1999, ISBN 3-8045-6652-9