Anspruch

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Der Anspruch im materiellrechtlichen Sinne besagt von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB).

  • Ein Gläubiger kann das Tun oder Unterlassen einfordern
  • Ein Schuldner ist derjenige, der es schuldet.

Beispiele

  • Das Recht des Verkäufers, vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen
  • Das Recht des Mieters, vom Vermieter die Überlassung der gemieteten Wohnung zu verlangen
  • Das Recht des Kindes, von seinen Eltern Unterhalt zu verlangen
  • Das Recht des Grundeigentümers, von seinem Nachbarn die Unterlassung unzumutbaren Lärms zu fordern.

Ansprüche können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Lärm) oder deshalb entstehen, weil Gläubiger und Schuldner dies so vereinbart haben (so im Falle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises). Ansprüche unterliegen der Verjährung. Sie sind in der Regel durch Klage beim zuständigen Gericht durchsetzbar.

Quellen

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