Arbeitsrecht
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Das Arbeitsrecht regelt in der Bundesrepublik Deutschland, die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).
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Arbeitsrechtsbereiche
Im Rahmen des Arbeitsrechts werden insbesondere unterschieden:
- Das Individualarbeitsrecht; dieses erfasst die Rechtsbeziehung des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber auf Grund des individuellen Arbeitsvertrages.
- Das Kollektivarbeitsrecht; hierzu rechnen die arbeitsrechtlich relevanten betrieblichen oder überbetrieblichen Vereinbarungen mit Betriebsräten bzw. Gewerkschaften, wie etwa Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, bzw. das sogenannten Arbeitskampfrecht. Dafür finden sich gesetzliche Regelungen insb. im BetrVG, TVG, MitbestimmungsG, u.v.a.
- Das Arbeitsschutzrecht; dazu gehören vornehmlich Aspekte des Kündigungs-, Jugendarbeits-, Mutter- sowie Behindertenschutzrechtes
Vertragsgegenstand
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil, der Dienstverpflichtete, zur Leistung von vereinbarten Diensten irgendeiner Art, der andere Teil, der Dienstberechtigte bzw. Dienstherr, zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Niedergeschrieben ist dies im § 611 BGB.
Pflichten des Dienstverpflichteten
Der Dienstverpflichtete ist zur Leistung der versprochenen Dienste gehalten (§ 611 BGB). Im Zweifel sind die Dienste in Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienstleistung kann grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen werden (§ 613 BGB). Soweit üblich und nötig darf der Dienstverpflichtete allerdings im Rahmen seiner Leistungspflicht Erfüllungsgehilfen hinzuziehen ($ 278 BGB).
Pflichten des Dienstberechtigten
Der Dienstberechtigte muss die vereinbarte Vergütung leisten. Ist deren Höhe im Vertrag selbst nicht genau bestimmt, so ist beim Bestehen einer Taxe die entsprechende Vergütung geschuldet. Die Vergütung ist grundsätzlich in Geld zu zahlen und wird im Zweifen nach Erbringung der Dienste fällig (§ 614 BGB).
Nebenpflichten
Hierunter zählen z.B.:
- Rücksichtnahme
- Urlaub
- Dienstzeugnis
Weblinks
Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Regelungen finden sich in folgenden Rechtsquellen:
- Europarecht (meist Richtlinien)
- Gesetze
- unter anderem
- Grundgesetz (GG) - insb. Art. 9 Abs. 3, Koalitionsfreiheit
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - insb. §§ 611 ff. BGB, Dienstvertrag
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Personalvertretungsgesetze (öffentlicher Dienst)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- Mitbestimmungsgesetz (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie Bildschirmarbeitsverordnung
- Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) - Schwerbehindertenrecht
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Tarifverträge für Branchen sowie Einzelunternehmen
- Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öff. Dienst)
- Einzelarbeitsverträge
- nicht das so genannte Richterrecht, da dieses rechtlich nicht bindend und somit keine Rechtsquelle ist. Faktisch kommt dem Richterrecht aber eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, speziell im gesetzlich völlig ungeregelten Arbeitskampfrecht.
Literatur
- Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 6.Auflage, ISBN 3-8252-2226-8
