Domainrecht

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Inhaltsverzeichnis

Domainrecht bei Herrn Malakas

Das Domainrecht wurde in der Veranstaltung von Herrn Malakas tiefgehend behandelt. Zunächst findet eine ausführliche Einführung in die mit dem Domainrecht in Verbindung stehenden Paragraphen statt. Beteiligte Organisationen bei der Verwaltung von Domainnamen werden vorgestellt. Schließlich werden mehrere Vorlesungstermine dafür verwendet, Fälle aus der Realität durchzusprechen. Durch die Vielzahl der Entscheidungen zu diesem Thema haben sich mitlerweile einige Richtlinien herauskristallisiert, die neben relevanten Paragraphen ein Urteil begründen. Gegen Ende dieses Themengebietes erhält man ein gutes Gefühl dafür, solche Domainnamen-Streitigkeiten fundiert auch selbst entscheiden zu können.

Grundlagen

Herkunft von Domainnamen:

  • Aus dem Kennzeichenrecht
  • Namen (§12 BGB)
Namen wie der Zwangsname (laut Geburtsurkunde) aber auch Pseudonyme sind hierdurch geschützt. Es wird keine Unterscheidung zwischen privaten und juristischen Personen getroffen, hat man diesen geschützten Namen als eigenen Domainnamen kann er in der Regel nicht weggenommen werden.
  • Marken (§4 MarkenG)
Geographische Angaben wie Champagner, Nürnberger-Bratwürste etc. sind ebenfalls geschützt aber im Markenrecht.
  • Firmen (§5 MarkenG)
  • Aus Gattungsbegriffen
Ungleich Namen, Marken, Firmen

Weitere Herkunftsmöglichkeiten: Aus Werktiteln (z.B. Derrick), Gebietskörperschaften (Orte), KFZ-Kennzeichen, staatl. Einrichtungen, Tippfehler-Begriffe und Phantasienamen (diese rechtlich am einfachsten).

Verwendet man den Namen einer anderen Person, so kann man klagen auf:

  • Beseitigung oder
  • Unterlassung

Aber es existiert kein Herausgabeanspruch und Übertragungsanspruch für Domainnamen. Domainnamen müssen dann beim Deutschen Network Information Center (DeNic) gelöscht werden und werden danach wieder frei.

Dispute-Antrag bei der DeNic

Ein Dispute-Antrag bewirkt, dass der Domaininhaber für ein Jahr die Verfügungsmöglichkeit über seine Domain verliert. Er kann sie also in dieser Zeit nicht veräußern. Mit dem Stellen eines Dispute-Antrags stellt der Kläger sicher, dass er bei Gewinn des Prozesses die Domain bekommt, bevor der Inhaber diese jemand anderem übertragen kann. Der Kläger steht sozusagen "auf der Warteliste ganz oben". Im Prinzip wird so eine gezwungene Übertragung/Herausgabe der Domain ermöglicht, was durch ein Gerichtsurteil jedoch nicht möglich wäre. Dies wird somit umgangen. Konsequenz: Die „dispute“ Einträge der DeNic ermöglichen es nicht mehr, eine Domain weiter zu reichen. Wenn also ein Domainstreit vorliegt, sollte der Kläger erst einmal bei DeNIC einen dispute-Eintrag anfordern, damit er nach Gewinn des Prozesses neuer Eigentümer der Domain werden kann.

Richtlinien

  • Registrierung ohne erkennbares Interesse

Wenn jemand einen Domainnamen ohne erkennbares Interesse reserviert, kann dieser zur Unterlassung gezwungen werden (z.B. einziges Interesse ist einen anderen zu hindern). Auch könnte ihm eine vorsätzlich sittenwidrige und schädliche Wirkung unterstellt werden.

  • Unterscheidungskraft der Topleveldomain

Es kommt bei der Unterscheidungskraft nur auf die Secondleveldomain an, Topleveldomains (TLD) (z.B. .de, .com) reichen nicht aus. Daher: der Erste der berechtigt eine bestimmte de-Domain registriert hat, hat auch das Recht auf die .com Domain mit gleichem Namen.

  • Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung ist eine Prüfung, ob der Name dem Einen mehr zusteht als dem Anderen. Sie findet statt, wenn beide Parteien das Namensrecht (laut §12 BGB) an einer Domain haben. Ist man beispielsweise als Weltkonzern daran interessiert, Informationen zum Unternehmen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, so sind diese Interessen höher zu bewerten als die einer Privatperson mit gleichem Namen, die kein öffentliches Interesse hat.

  • Gattungsbegriffe

Die Domain-Registrierung von Gattungsbegriffen oder beschreibenden Begriffen ist in der Regel unproblematisch. Hier gilt "Wer zuerst kommt mahlt zuerst". Hierbei liegt zunächst keine gezielte Behinderung der Wettbewerber oder eine wettbewerbsproblematische Umleitung von Kundenströmen vor (§ 4, Ziff. 10 UWG). Aber auch bei Domains, die aus Gattungsbegriffen bestehen, können andere unlautere Kriterien vorliegen und diese sind nicht pauschal durch Verwendung eines Gattungsbegriffes rechtmäßig. Gattungsbegriffe können zudem nicht als Marke registriert werden.

  • Alleinstellungsmerkmale

Wie z.B in "der" Prozessfinanzierer, kann als irreführende Werbung ausgelegt werden und sollte daher in Domainnamen vermieden werden.

  • Bindestrich-Domains

Eine Domain wird am Klang unterschieden. Da man Bindestriche aber nicht spricht, existiert Verwechslungsgefahr. Z.B: autoscout und auto-scout.

  • Umlautdomains

Verwechslungsgefahr zu den ue, ae etc. domains. Das heißt, es gibt keinen Unterschied zwischen Umlaut und Umlautumschreibung. Dies ist also kein unterscheidungskräftiges Merkmal.

  • Zuständiges Gericht bei Domainstreit

Für .de Domains jedes deutsche Gericht zuständig. Man kann also das Gericht selbst wählen.

  • Pfändbarkeit von Domainnamen

Domainnamen stellen einen eigenständigen Wert dar, deswegen kann man sie pfänden, wenn Forderungen gegen Schuldner vorliegen.

  • Kostenübernahme bei Domainwechsel

Muss eine Domain im Zuge eines Gerichtsverfahrens an einen anderen übergeben werden, so sind die Aufwendungen, die der alte Domaininhaber hatte, von demjenigen zu übernehmen, der die Domain übernimmt. Das gilt aber nur für monatliche Beträge und Einmalgebühren. Aufwendungen für das Design etc. werden nicht erstattet.

  • Domain Registrierung

Schon bei Registrierung (es muss noch kein Content oben stehen) kann eine Klage eingereicht werden. Wenn privat bzw. geschäftliches Interesse nach der Registrierung nicht ersichtlich ist, wird geschäftliche Nutzung unterstellt z.B. „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“

  • Gleichnamigkeit in Branchen

Bei nicht unterscheidungskräftigen Domains aus unterschiedlichen Branchen existiert kein Recht auf Unterlassung, da es keine Verwechslungsgefahr gibt. Es besteht die Tendenz, dass bei einer Verwechslungsgefahr die Inhalte der Seiten relevant sind, um die Branche zu bestimmen. Bei Branchengleichheit besteht eine Verwechslungsgefahr. Nun interessiert wer die Bezeichnung zuerst verwendet hat.

  • Markenschutz durch Domainregistrierung?

Durch eine Domainregistrierung kann kein Markenschutz erlangt werden. Eine Domainregistrierung kann von jemanden mit älteren Rechten (z.B. Markenrechten) streitig gemacht werden. Eine Domainregistrierung schützt nicht so nachhaltig und sicher wie eine Markenregistrierung.

  • Zeitrang bei gleichen Rechten

Zeitrang bei gleicher Namensnutzungsberechtigung ist der erste im Recht (§6 Markengesetz) Leitsatz: "Wer zuerst kommt mahlt zuerst".

  • Nachrangigkeit von Gebietskörperschaften?

Natürliche Personen sind Gebietskörperschaften (z.B. Ortschaften oder Gebieten mit touristischer Relevanz) gegenüber nicht generell zu bevorzugen. (Ein Ortsname kann also gleichrangig eines Personennamens sein.)

  • Verwässerungsgefahr

Es kann eine Verwässerungsgefahr bei weltweit bekannten Bezeichnungen vorliegen, selbst wenn eine andere Branche betroffen ist. Dies wäre der Fall beispielsweise bei Bonbons mit dem Namen Nokia. Ist auch bei Domainnamen relevant.

Weblinks

Gesetzestexte

Die aktuellen Gesetzestexte stellt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Justizministerium, auch im Internet bereit.