Gesetz gegen den unlauteren Wetttbewerb
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Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist von erheblicher rechtspraktischer Bedeutung. Es beinhaltet den Kernbereich des Wettbewerbsrechts.
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Vorraussetzungen
Laut § 1 UWG setzt das UWG eine
- Handlung im geschäftlichen Verkehr,
- zu Zwecken des Wettbewerbs,
- unter Verstoß der guten Sitten
voraus.
Handeln im geschäftlichen Verkehr
Handeln "im geschäftlichen Verkehr" ist dann gegeben, wenn eine geschäftliche Betätigung im Hinblick auf Erwerb oder Berufsausübung vorliegt.
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" liegt dann vor, wenn die Wettbewerbslage beeinflusst werden soll. Das Verhalten muss dabei objektiv geeignet sein, Wettbewerbszewcken zu dienen, und subjektiv ist der Wille notwendig, im Wettbewerb zu handeln.
Verstoß gegen die guten Sitten
Für einen Verstoß gegen §1 UWG ist erforderlich , dass die Wettbewerbshandlung gegen die guten Sitten, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstößt und nicht im Einklang mit dem Anstandsgefühl verständiger und ordentlicher Durchschnittsgewerbetreibender steht.
Literatur
- Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 6.Auflage, ISBN 3-8252-2226-8
