Kaufvertragliches Gewährleistungsrecht
aus www.iwiki.de, der freien Wissensdatenbank
Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht beschäftigt sich mit der gesetzlichen Verpflichtung des Schuldners, eine Sache in mangelfreiem Zustand abzuliefern.
Inhaltsverzeichnis |
Kaufvertrag
Mit Kaufvertrag wird der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 433 genannte Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Verkäufers darin besteht, dem Käufer Besitz und Eigentum an der sachmangelfreien Kaufsache zu verschaffen und die Hauptpflicht des Käufer darin, den Kaufpreis zu zahlen.
Mängelrechte des Käufers
Wird dem Käufer eine mangelhafte Sache übergeben, so hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf:
- Nacherfüllung: Nachbesserung oder Nachlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) oder
- Rücktritt (falls Nacherfüllung nicht möglich) (§ 437 Nr. 2 Alt. 1) oder
- Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2)
- unabhängig von den anderen Punkten: Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (§§ 434, 437 BGB).
Der Verkäufer kann die Haftung grundsätzlich einzelvertraglich ausschließen oder beschränken. Das gilt allerdings nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat.
Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs
Laut § 474 BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Hier gelten folgende Besonderheiten:
- für die ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache tritt eine Beweislastumkehr ein (§ 476 BGB)
- ein Haftungsausschluss ist nicht möglich (§ 475 Abs. 1)
- die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann für Neuwaren nur auf zwei Jahre und für Gebrauchtwaren nur auf ein Jahr gesenkt werden.
- Garantierklärungen müssen den Vorschriften des § 477 BGB entsprechen.
Verjährung
Dieser Anspruch verjährt in den meisten Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3) und ist zunächst unabhängig davon, ob es sich um gebrauchte oder neue Sachen handelt, oder ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf oder einen Verkauf unter "Privatleuten" handelt. Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Eine Ausnahme bildet das arglistige Verschweigen von Mängeln (Frist: drei Jahre).
