Markenrecht

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Das Markenrecht gewährleistet den Schutz von Marken. Die Marke dient hierbei der Unterscheidung der eigenen Waren und Dienstleistungen von denen der Wettbewerber. Erst mit einer Marke wird eine ansonsten nicht abgrenzbare Ware oder Dienstleistung zu einem individuell zuordnungsfähigen Markenartikel bzw. einer individuellen Dienstleistung.

Das Markenrecht untersagt anderen Mitbewerbern, die identische oder eine verwechslungsfähige Marke zu verwenden. Das Markenrecht bietet somit ein effektives Verteidigungsmittel gegen Nachahmer.

Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.

Markenschutz

Das Markenrecht schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben (§ 1). Das Markengesetz nimmt keinen Anwendungsvorrang vor anderen Vorschriften in Anspruch (§ 2). Als schutzfähige Marke nach § 3 gelten Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware, ihre Verpackung und andere Aufmachungen mit Farben und Farbzusammenstellungen. Nicht ausreichend sind aber Zeichen, die in oder aus einer Form bestehen, die wegen der Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware den wesentlichen Wert verleiht.

Nach § 8 müssen Marken, die geschützt werden sollen, auch unterscheidbar sein, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstoßen, keine Hoheitszeichen (Wappen, Fahnen, Siegel etc.) von Staaten oder Kommunalverbänden tragen, keine Täuschungen des Publikums enthalten oder allgemein übliche Sprachwendungen o.ä. verwenden.

Der Markenschutz selbst bedarf entweder der Eintragung des Zeichens ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes oder der Benutzung des Zeichens im gewerblichen Verkehr, so dass die Marke innerhalb des Verkehrskreises auch Verkehrsgeltung erworben hat, oder wenn die Marke notorisch bekannt im Sinne des Artikel 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft ist.

Der Markenschutz kann von natürlichen und juristischen Personen einschließlich rechtsfähigen Personengesellschaften geltend gemacht werden. Dem Markeninhaber stehen Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche zu.

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