Niederstwertprinzip

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Das Niederstwertprinzip ist ein Grundsatz, der bei der Aufstellung einer Unternehmensbilanz zu beachten ist. Er folgt aus dem § 252 HGB, wonach die Bewertung der einzelnen Bilanzposten stets nach dem Grundsatz der Vorsicht durchgeführt werden muss. Aus diesem allgemeinen Vorsichtsprinzip ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz zwei gegensätzliche Bewertungsprinzipien: Während die Passiva (die Schulden) zum höchstmöglichen Wert erfasst werden (Höchstwertprinzip), muss bei den Aktiva (dem Vermögen) nach § 253 HGB von den beiden möglichen Wertansätzen (Tageswert oder fortgeführte Anschaffungskosten) der niedrigere gewählt werden. Vermögensgegenstände, die sich noch im Unternehmen befinden und die seit Anschaffung oder Herstellung eine außerordentliche Wertminderung erfahren haben, werden also mit dem Wert ausgewiesen, zu dem sie zum Bilanzstichtag verkauft werden könnten. Sinn des Niederstwertprinzips ist der Ausweis nicht realisierter Verluste und somit der Gläubigerschutz.

Das Niederstwertprinzip unterscheidet drei Möglichkeiten:

  • Das strenge Niederstwertprinzip fordert, grundsätzlich den niedrigeren Wert anzusetzen. Es gilt uneingeschränkt für das Umlaufvermögen, auch bei einer vorübergehenden Wertminderung. Für das Anlagevermögen wird es dagegen nur bei dauerhafter Wertminderung angewandt.
  • Das gemilderte Niederstwertprinzip gewährt Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Wahlrecht: Bei vorübergehenden Wertminderungen des Anlagevermögens steht es dem Unternehmen frei, eine außerordentliche Abschreibung vorzunehmen (Bewertungswahlrecht). Kapitalgesellschaften haben dieses Recht nur für die Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.
  • Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.

Erfahren nicht abnutzbare Teile des Anlagevermögens in späteren Geschäftsjahren eine Wertsteigerung, kann eine Wertaufholung vorgenommen werden, wobei der neue Ansatz die fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschreiten darf. Bei abnutzbaren Teilen des Anlagevermögens müssen Kapitalgesellschaften nach § 280 HGB eine Werterhöhung bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten vornehmen (Zuschreibungsgebot). Einzelunternehmungen und Personengesellschaften dürfen den niedrigeren Wert beibehalten (Zuschreibungswahlrecht). Beim Umlaufvermögen kann der niedrigere Wert nach Handelsrecht beibehalten werden, auch wenn wenn die Gründe dafür entfallen sind.