Rechtliche Aspekte beim Abschluss einer Online- oder Direktversicherung

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Rechtliche Aspekte sind die Summe aller Regeln, die beim Abschluss einer Online- oder Direktversicherung relevant sind. Diese sollen sowohl den Verbraucher, als auch die Versicherungen vor Schaden bewahren. Dazu werden durch den Gesetzgeber Regeln aufgestellt, um alle Beteiligten sowohl vor dem Vertragsschluss, beim Vertragabschluss, als auch danach zu schützen. Dabei soll natürlich eine maximal mögliche Marktentwicklung gewährleistet sein. Durch den harten Preiskampf geraten die Internet-Versicherungen aber immer weiter in Zugzwang. Dieser Druck führt zu sinkenden Preisen oder einer Verringerung der Leistung, die ihrerseits neue Schutzregeln erfordern.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Angebot
Das Angebot (auch Antrag oder Offerte genannt) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Ihre Wirksamkeit ist davon abhängig, dass sie dem Adressaten zugeht. (§130 BGB)
Annahme
Die Annahme eines Angebotes erfolgt durch eine an den Antragenden gerichtete, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihre Wirksamkeit ist davon abhängig, dass sie dem Adressaten zugeht. (§130 BGB)
Vertragsabschluss
Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zu Stande, also durch einen rechtlich verbindlichen Vorschlag einer Partei, dem die andere Partei vorbehaltlos zustimmt.


Informationspflicht

Ein Unternehmen, das über das Internet Versicherungen bewirbt und vertreibt, unterliegt schon bei seiner Internetpräsenz einer bestimmten Kennzeichnungs- und Informationspflicht. Diese Auskunftspflicht ist dabei noch unabhängig von einem Vertragschluss.

Solche Pflichten sind:

  • Beachtung des Telemediengesetz (ersetzt Teledienstegesetz ab 1.3.07)
  • Angabe von Namen und ladungsfähiger Niederlassungsanschrift
  • Ausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Angaben über schnelle Kontaktaufnahme
  • Nennung von email Adressen und Servicetelefonnummern
  • Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Nennung im Handelsregister und der Registernummer
  • Kommerziellen Zweck klar erkennbar machen
  • Transparenzpflicht für die Versicherungsprämie (ohne/incl Steuer)

Kennzeichnungsdaten dürfen nicht nur auf der Einstiegsseite dargestellt werden, weil der User nicht zwingend darüber auf die Website des Anbieters kommt. Da jedoch die Angaben sehr umfangreich gehalten werden müssen, ist es nicht zumutbar, diese auf jeder Seite darstellen zu müssen. Deshalb genügt ein deutlich sichtbarer Link zu einem Bereich, auf dem diese Informationen eingesehen werden können.


Website als Angebot mit Annahmeerklärung des Kunden

Da der eigentliche Vertragsabschluss von Versicherungen via Internet weder von den Fernabsatzrichtlinien noch von den E-Commerce Richtlinien erfasst werden, kommt es somit nur auf den Inhalt der §§ 145 ff BGB an. Zum einen gibt es die Möglichkeit, dass die Versicherung das Angebot stellt, zum anderen, dass der Kunde das Angebot abgibt. Welches der beiden Fälle nun vorliegt, ist das erste und meistdiskutierte Problem.

Die schnellste und einfachste Möglichkeit ist der erste Fall, wenn der Versicherer online ein für den Kunden verbindliches Vertragsangebot unterbreitet.

Mit Eingabe der Kundendaten und der durch den User eingeleitenden Übermittlung an den Versicherungsnehmer gilt der Vertrag als geschlossen.

Als zugegangen gilt eine solche Übermittlung generell, wenn man damit rechnen kann, dass der Empfänger die Nachricht (Vertrag) zeitnah erhält. Bei Internetabschlüssen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Versicherer automatische Abwicklungseinrichtungen besitzt und die Daten direkt ausgewertet werden. Ob der Versicherer diese Verarbeitung ausgelagert hat oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung.

Der Antrag ist also zugegangen, wenn er die Schnittstelle des Versicherers passiert, egal wann ein Mitarbeiter den eingegangen Antrag persönlich bearbeitet oder überprüft.

Somit ist die Erklärung des Neukunden sofort nach Abgabe wirksam. Der Vertrag gilt nun als fix und geschlossen.

Zeitliche Annahmepflicht für den Versicherer

Des Weiteren stellt sich die Frage, wie lange ein Versicherer in einem solchen Fall an sein Angebot, das er auf seiner Website macht, gebunden ist. Auch hier gibt es verschiedene Rechtsauffassungen, die in folgenden Konstellationen enden:

  • solange Browserfenster geöffnet, auch über längere Zeiträume
  • bis der Kunde sich entscheidet, seinen Rechner einschaltet und Browser öffnet
  • nur für den Moment der aktuellen Sitzung

Rechtlich gesehen werden die Verträge im Internet als „Erklärungen unter Abwesenden“ betrachtet. Daher ist der Versicherer nur solange an sein Angebot gebunden, wie er mit einer Antwort des potentiellen Neukunden rechnen darf. Dem Kunden steht zwar eine Prüfungs- und Bedenkzeit zu, jedoch ist dem Versicherer eine Zeit über die Onlinesitzung hinaus nicht zuzumuten, da er die Möglichkeit haben muss, seine Konditionen und Bedingungen zu ändern.

Letztlich steht auch technisch keine Möglichkeit mehr zur Verfügung an die alten Bedingungen heran zu kommen bzw. die alten Formulare zur Eingabe zu erreichen. Es besteht daher nur das Recht auf das aktuelle Angebot während des momentanen Onlinekontaktes.


Invitatio ad offerendum

Quelle: AXA Versicherungen
Quelle: AXA Versicherungen

Im vorhergehenden Modell hat:

  • die Versicherung das Angebot gestellt und
  • der Kunde konnte wählen, ob er dieses Angebot annehmen möchte


Jetzt bei der Invitatio ad offerendum ist die Rollenverteilung vertauscht:

  • der Kunde stellt das Angebot „Kunde werden zu wollen“ und
  • die Versicherung entscheidet, ob sie es annimmt


Obwohl dies auf den ersten Eindruck verquer erscheint, dass der Kunde sich anbietet, ist dies der 99,9% Fall. Auch wenn der Versicherer einen großen Werbeauftritt online bietet, spricht dies dem Invitatio-Fall nicht entgegen.

Es werden dabei gleiche Formularfelder zum Ausfüllen bereitgestellt. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass die Versicherung über die Antragsannahme erst noch entscheiden muss. Die Internetannonce der Versicherung ist somit nur eine Invitatio ad offerendum, also nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben, ähnlich einer Schaufensterauslage, die auch nicht zum einem Vertrag verpflichtet. Das eigentliche Angebot stellt dann der Kunde an die Versicherung, die nun annehmen muss, um einen rechtskräftigen Vertragsschluss herbeizuführen.

Die Annahme kann dabei nach automatisierter Prüfung sofort via Bildschirmeinblendung erfolgen oder zeitversetzt via E-Mail bzw. Postzuschrift.


Annahme während der Onlinesitzung

Wie angesprochen, kann die Annahme des Vertrages sofort erfolgen. Die Kundendaten werden im Hintergrund, teils bereits während der Eingabe, verarbeitet. Besonders wenn eine Vielzahl von Eingaben zu tätigen sind, macht diese Verarbeitungsmethode Sinn. Der Versicherer stellt damit zudem sicher, dass bei Ihm nur Anträge eingehen, die er auch beabsichtigt anzunehmen. Diese Annahme wird auch meist sofort erteilt.

Rechtlich spielt es dabei keine Rolle, dass die Annahme des Antrags systemseitig und nicht von einer realen Person erteilt wird. Auch dass die Anzeige der Annahme nur via Bildschirm, ohne Möglichkeit der Speicherung/Wiederaufrufs eingeblendet wird, widerspricht rechtlich nicht dem vollendeten Zugang der Mitteilung.

Man geht dann von einer nicht „verkörperten Annahme“ aus und bei dieser genügt die Wahrnehmung der Meldung. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass bei dem Kunden der Browser abstürzt, er andere Seiten anklickt oder sich ein Stromausfall ereignet, so dass der Kunde die Zusage des Versicherers nicht bekommt, gilt sie dennoch als zugegangen.

Interessanterweise gilt eine nicht verkörperte Erklärung nach der sog. „eingeschränkten Verhaltenstheorie“ genau dann als zugegangen, wenn der Versicherer davon ausgehen durfte, dass die Meldung richtig und vollständig angezeigt wurde.

Der Kunde ist somit verpflichtet abzuwarten bis die Meldung angezeigt wird, denn schließlich hat er sich auf die Verfahrensweise des Versicherungsanbieters eingelassen. Sollte er die Bestätigung nicht abwarten, gilt dies als Zugangsvereitlung, was nichts anderes heißt, als dass es dem Kunden weiterhin als zugestellt gilt.


Gesonderte Annahme

Sollte der Versicherer nicht sofort zustimmen, kommt es zur sog. „gesonderten Annahme“. Diese erfolgt wahlweise später via E-mail, Post oder E-mail Verlinkung.

Der Abschlusszeitpunkt für den Vertrag gilt dann rechtlich in dem Moment geschlossen, in dem er bei dem Kunden eingeht.

Damit ist jedoch weiterhin unklar, zu welchem Zeitpunkt emails an Private ohne Kenntnisnahme als zugestellt gelten. Daher hat man sich darauf geeinigt, sowohl bei Privaten als auch Unternehmen die email spätestens am Tag nach dem Eintreffen auf dem Mailserver als zugestellt zu betrachten.


Annahmefristen

Offen bleibt weiterhin die Frage, wie lange ein Direktversicherer den Vertrag des Kunden annehmen kann. Dies ist bei einem direkten Kauf im Geschäft, wenn beide Parteien anwesend sind, sofort möglich, ebenso wenn ein Onlinekunde mit der Datenverarbeitungsanlage „kommuniziert“ bzw. dessen Dateneingaben ständig geprüft werden.

Bindefristen des Versicherungsnehmers sind teilweise gesetzlich geregelt z.B.: Feuerversicherung 14 Tage ab Absendung des Antrags.

In der KFZ Haftpflicht gilt ein Antrag als angenommen, wenn der Versicherer den Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang ablehnt.

Diese Fristen treten jedoch nur dann in Erscheinung, wenn nach anderen vereinbarten Bedingungen, wie z.B. möglicher Widerruf des Vertrages, dem der Kunde üblicherweise zusteht wieder aufgehoben wird.

Sollten alle diese Punkte nicht zum Tragen kommen, richtet sich die Bedenkzeit nach der dem Versicherer zustehenden Bedenkzeit. Diese wird jedoch, wie bereits erwähnt, durch automatische Prozesssteuerungen und Auswertungen derartig verkürzt, dass einem solchen Versicherer nur eine Bedenkzeit von wenigen Sekunden gewährt werden müsste. Trotz elektronisch aufbereiteter Datenform ist dies gerade bei umfangreicheren Versicherungen nicht so einfach.

Eine pauschale Bestimmung ist daher nicht möglich. Es gilt nur die Vorgabe, die Annahmefrist an die herkömmlichen Nicht-Online Verträge anzulehnen und diese zeitlich leicht zu verkürzen.


Sofortiger Versicherungsschutz

Fraglich ist, wann der Versicherungsschutz nun für den Kunden eintritt. Sehr oft hat der Kunde den Wunsch, dass die gewünschte Versicherungsdeckung möglichst früh oder sofort aufgebaut wird. Sowohl wenn der Versicherer ein Angebot macht und der Kunde dies annimmt, als auch wenn der Kunde sich anbietet und der Versicherer ihn annimmt, ist dies durchaus sofort möglich. Dabei gibt es folgende Optionen:

  • Rückwärtsversicherung
  • es besteht nur dann eine Versicherung, wenn es zum Abschluss des endgültigen Vertrages kommt
  • vorläufige Deckungszusage
  • eigener Vertrag, der für die Zeit vor Abschluss geschlossen wird
  • nur auf Wunsch des Versicherernehmers
  • zur Verdeutlichung gesonderter Eingabeschritt nötig
  • für sofortige und sichere Verträge ohne Verlustängste
  • Verzicht auf die Verbraucherinformationen
  • Verzicht auf Widerspruchsrecht (Änderungen)
  • Verzicht auf Widerrufsrecht (nicht vorhanden, weil zu kurze Laufzeit)


Automatisierte Entscheidung der Annahme

Wie bereits mehrfach angeführt, wird bei den verschiedenen Versicherern eine automatisierte Prüfung der Formulardaten auf Plausibilität durchgeführt. Auch die eigentliche Vertragsentscheidung wird bei ausreichender Info durch die IT Systeme getroffen. Solche vollautomatisierten Entscheidungssysteme unterliegen jedoch besonders im Versicherungsbereich eigenen rechtlichen Bestimmungen.

§6 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Im Grundsatz ist es unzulässig personenbezogene Daten mit dem Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale in einem automatisierten Verfahren zu bearbeiten.

Doch was versteht man unter personenbezogenen Daten?

  • Einzelangaben über persönliche Verhältnisse
  • Einzelangaben über sachliche Verhältnisse
  • bestimmten bzw. bestimmbare Person
  • legaldefiniert in §3 BDSG

-> somit sind alle Angaben in einem Versicherungsvertrag personenbezogene Daten.

Im Ausnahmefall, dass das automatisierte Entscheidungssystem zu der Entscheidung kommen würde, dass der Antrag des Neukunden angenommen würde, ist dies jedoch erlaubt.

Im Falle einer Ablehnung durch das System muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung von einem vollautomatisierten System getroffen wurde und er deshalb eine Einspruchsmöglichkeit erhält.


Widerrufsrecht

Der Verbraucher muss natürlich auch nach Vertragsschluss die Möglichkeit haben, sich wieder vom Versicherer zu lösen. Dies geschieht entweder durch Kündigung nach einer gewissen Laufzeit oder schon früher durch Widerruf.

Der Widerruf ist aus dem Warenhandel bekannt und hat dort seine Berechtigung, da der Kunde die Ware erst abschließend beurteilen kann, wenn diese bei Ihm eingetroffen ist. Da dies der übliche Fall ist, wird dies auch in §§ 312 ff. BGB geregelt.

Bei Versicherungsleistungen stellt sich die Situation etwas anders dar. Der Kunde kennt den beworbenen Leistungsumfang incl. Beschreibung der Leistung. Ein Warten auf das Eintreffen der Police zur Prüfung ist somit nicht nötig und somit wäre zu erwarten, dass es folglich auch keine Widerrufmöglichkeit gibt.

Jedoch sieht der Gesetzgeber auch für den Versicherungsbereich das Widerrufsrecht vor, da gerade im Online- und Telefonmarketing der Kunde dazu veranlasst wird, Entscheidungen schnell und ohne tiefere Prüfung des Angebots und des Bedarfs zu treffen. Diese sind, da die Grundbedingungen anders sind, statt im BGB in §§ 48, 8, 5 VVG geregelt.

Widerrufsfristen

Diese Widerrufsfrist beträgt üblicherweise 14 Tage. Bei Lebensversicherungen und Verträgen, die ausschließlich dazu verwendet werden können die Altersicherung zu betreiben, beträgt die Widerrufsfrist dagegen 30 Tage.

Ausnahmen

Folgende Verträge sind jedoch vom Widerruf ausgeschlossen:

  • Verträge mit starken Preisschwankungen der Finanzmärkte
  • Verträge mit einer Laufzeit geringer als die Widerrufsfrist.

Um auch den Versicherer vor Schäden aus Leistungen in widerrufenen Verträgen zu schützen, unterliegt der Verbraucher einer Vergütungspflicht für die Leistungen des Versicherers.

Literaturquellen

  • Andreas Bosse: Der Abschluss eines grenzüberschreitenden Versicherungsvertrages, Münster 1992
  • Heinrich Honsell: Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 1999
  • Beck: Versicherungsvertragsgesetz, München 2005
  • Rainer Thome: Electronic Commerce und Electronic Business, 2005
  • Christiane Bierekoven: Der Vertragsabschluss via Internet im internationalen Warenverkehr, Berlin 2001
  • Petra Dilger: Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüßen im Internet, München 2002
  • Gundula Ernst: Vertragsabschluss im Internet unter besonderer Berücksichtigung der E-Commerce Richtlinien, Hamburg 2007
  • Christian Schneider: Der Vertrieb von Versicherungen über das Internet, Berlin 2004
  • Arne G. Rudolph: Vertragsabschluss Modalitäten im elektronischen Geschäftsverkehr, Hamburg 2005


Aufsätze / Zeitschriften

  • Manfred Rehbinder, Rechtsprobleme beim Vertragsabschluss im Internet, in: UFITA 2000 / II, S. 313
  • Pietro Fringuelli, Formerfordernisse beim Vertragsabschluss im Internet, in: CR 1999, S. 93
  • Christoph Glatt, Vertragsschluss im Internet, in: ZUM 2001, S. 390

Weblinks

Website der Axa Direktversicherung
Website der HDI Direktversicherung
Website der HUK24 Direktversicherung

Ersteller

Berthold Egert