Rechtsfähigkeit
aus www.iwiki.de, der freien Wissensdatenbank
Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen und juristische Personen (Anstalten, Stifungen, Körperschafen usw). Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.
Natürliche Person
Unsere Rechtsordnung bezeichnet die Menschen als natürliche Person, dessen Rechtsfähigkeit mit der Geburt beginnt und mit dem Tod endet.
Juristische Person
Juristische Personen sind Personen- oder Sachgesamtheiten, die zusammengeschlossen werden, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Es gibt juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts.
Juristische Personen des privaten Rechts:
- eingetragener Verein (eV),
- Genossenschaft (eG)
- private Stiftungen
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden)
- Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbank)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
