Schuldrecht

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Das Schuldrecht ist Teil des Privatrechts. Es befasst sich mit den Rechten einer Person (sowohl juristischen als auch natürlichen) gegenüber einer anderen Person. Diese Rechten resultieren aus einer rechtlichen Beziehung zwischen diesen beiden Personen. Daher ist das Privatrecht nur zwischen diesen beiden Personen wirksam und nicht gegenüber Dritten.

Geregelt wird das deutsche Schuldrecht zum großen Teil im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 241 - 853 BGB. Zusätzliche Regelungen finden sich aber auch in anderen Teilen des BGB oder anderen Gesetzen.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau des Schuldrechts

Wie auch das gesamte BGB ist das Schuldrecht unterteilt in einen allgemeinen und einen besonderen Teil.

Allgemeiner Teil

Dieser ist in den §§ 241 - 432 BGB geregelt. Die Paragraphen gelten grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse (vertraglich und gesetzlich). Hier werden beispielsweise folgende Punkte geregelt:

  • Inhalt
  • Gestaltung von Schuldverhältnissen
  • Erlöschen von Schuldverhältnissen
  • Übertragung von Forderungen bzw. Schulden
  • Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit.

Besonderer Teil

Dieser ist in den §§ 433 - 853 BGB geregelt. Die Paragraphen betreffen einzelne Arten von Schuldverhältnissen. Es werden vertragliche (unter anderem Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, oder Schenkung) und laut zweitem Buch des BGB gesetzliche (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung) Schuldverhältnisse unterschieden.

Schuldrechtsmodernisierung

Zum 1. Januar 2002 ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde verabschiedet, um zum Einen die Übernahme von EU-Normen und Richtlinien sicherzustellen und zum Anderen formelle Mängel des BGB (wie fehlende Überschriften) zu korrigieren. Dies ging einher mit einer inhaltlichen Neugestaltung der Paragraphen des Verjährungsrechts, der Zinsen und des Verzugseintritts, des Leistungsstörungsrechts, des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts.

Wichtige Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung

  • Einbezug von Werbeaussagen bei der Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt (§433 Abs.1 Satz 3 BGB n.F.)
  • fehlerhafte Montageanleitung oder unsachgemäße Montage gelten als Mängel (§433 Abs.2 BGB)
  • Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung: Anspruch des Verbrauchers auf (vorrangige) unentgeltliche Nachbesserung oder Neulieferung (§439 Abs.1, 2 BGB)
  • Regress des Letztverkäufers gegen den früheren Verkäufer oder Hersteller (§§478f. BGB)
  • Mindestgewährleistungsfrist von 2 Jahren nach Lieferung der Kaufsache (§438 Abs.1 Nr.3 BGB)
  • Umkehrung der Beweislast: bis zu sechs Monate nach Kauf wird zugunsten des Verbrauchers angenommen, dass ein Mangel schon bei der Lieferung bestand (§476 BGB)

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