Verjährungsrecht

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Das Verjährungsrecht beschäftigt sich mit dem Rechtsverlust, der mit dem Ablauf bestimmter Fristen eintreten kann. Das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung. Diese wird jedoch nur dann wirksam, wenn sie der Schuldner in Anspruch nimmt. In Folge dessen existiert der Anspruch des Gläubigers zwar weiterhin, aber er ist "gehemmt".

Inhaltsverzeichnis

Beginn der Verjährungsfrist

Den regelmäßigen Verjährungsbeginn schreibt § 199 Abs. 1 BGB fest:

"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."

Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung sind folglich das Entstehen des Anspruchs und die Kenntnis des Gläubigers.

Um nicht zu unvertretbar langen Zeiträumen zu gelangen, werden in den Absätzen 2 bis 4 Regelungen darüber getroffen, wann Ansprüche auch ohne Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis verjähren. In zehn bzw. spätestens dreißig Jahren soll Schluss, d.h. die Verjährung eingetreten, sein. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.

Geht es nicht um die regelmäßige Verjährungsfrist, so beginnt nach § 200 BGB die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.

Aber auch diese Regelungen greifen nur ein, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen aus einem Kauf beginnt für bewegliche Sachen mit der Ablieferung, für unbewegliche Sachen mit der Übergabe (§ 438 Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen aus einem Werkvertrag beginnt für alle Werke mit der Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 2 BGB). Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Verjährungsfristen

  • 6 Monate: unter anderem bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verändrung oder Verschlechterung der Mietsache (§ 548 BGB)
  • 2 Jahre: unter anderem die Gewährleistungsansprüche beim Kauf von beweglichen Wirtschaftsgütern und unbebauten Grundstücken (§ 438 Abs. 1 Nr.3 BGB)
  • 3 Jahre: als gesetzlicher Normalfall (§ 195 BGB)
  • 5 Jahre: unter anderem bei Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr.2 BGB)
  • 10 Jahre: die Höchstfrist unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers (§ 199 Absatz 4 BGB)
  • 30 Jahre, unter anderem erb- und familienrechtliche Ansprüche, Eigentumsherausgabeansprüche, Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen (§ 197 BGB)

Fristberechnung

Im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 187 bis 193 BGB) sind die Auslegungsvorschriften geregelt.

Fristbeginn

Der Tag, in den das Ereignis fällt, mit dem die Frist beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

Fristende

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB), wohingegen eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages endet, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (d. h. beispielsweise eine am 18.09. beginnende, einmonatige Frist endet am 18.10. um 24:00) (§ 188 Abs. 22 BGB). Eine Ausnahme bilden Geburtstage, denn man wird jeweils an seinem Geburtstag um 00:00 ein Jahr älter (§ 188 Abs. 2).

Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Dieser Zeitraum wird daher der normalen Verjährungsfrist hinzugefügt (§ 209 BGB).

Die Verjährung wird durch folgende Tatbestände gehemmt:

  • Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB)
  • Vereinbarung eines Leistungsverweigerungsrechts (§ 205 BGB)
  • höhere Gewalt (§ 206 BGB)
  • familiäre Bande (§ 207)
  • gerichtliche Verfolgung des Anspruchs (beispielsweise durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids) (§ 204 BGB).


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