Umsatzsteuer
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Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die von einem Unternehmer anhand des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist. Es ist eine indirekte Steuer, weil sie wirtschaftlich betrachtet vom Endverbraucher getragen wird, jedoch beim Unternehmer erhoben wird.
Besteuert werden dabei Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger (und/oder ein Dritter) aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer.
Im deutschen Sprachgebrauch (ausgenommen in der Schweiz) wird seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit „Mehrwertsteuer“ verwendet. Dies folgt aus der Tatsache, dass das Umsatzsteuersystem in jenem Jahr auf ein Allphasennetto-System mit Vorsteuerabzug umgestellt wurde und somit nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet wird. Bezahlen muss die Umsatzsteuer in voller Höhe jedoch dennoch der Endverbraucher.
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Systematische Einordnung
Die Umsatzsteuer lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt im Steuersystem einordnen: Sie ist eine Indirekte Steuer, weil sie nicht durch den wirtschaftlich betroffenen Endverbraucher an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Unternehmer als Steuerschuldner. Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung ist es eine Verkehrsteuer, weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird: Der Wirtschaftsverkehr im Inland wird versteuert. (Ausnahme: § 21 Abs. 1 UStG ordnet in Deutschland an, das die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung ist). Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist es jedoch auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser das jeweilige Gut konsumiert. Hinsichtlich der Belastungberechnung ist es eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettoumsatz erfasst wird. Schlussendlich handelt es sich um eine Gemeinschaftsteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung.
Wesen der Umsatzsteuer
Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis die Ware schlussendlich von diesem an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein.
Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
Die Umsatzsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet. Dies folgt daraus, dass eine Besteuerung in jedem Stadium der Wertschöpfung vorgesehen ist (Allphasensteuer). Auf der anderen Seite wird durch den Abzug der Vorsteuer erreicht, dass nur die Schöpfung des Mehrwertes effektiv besteuert wird. Schließlich gilt als Bemessungsgrundlage der Netto-Betrag und die im Preis enthaltene Umsatzsteuer ist zuvor herauszurechnen.
Ein Beispiel
Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Zutaten für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.
Zur Berechnung der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer, deren Steuersatz in diesem Beispiel mit 19 % angenommen wird, sind die Preise zunächst auf den Nettobetrag, also das Entgelt ohne die Umsatzsteuer, herunterzurechnen:
| von -> an | Preis (brutto) | Entgelt (netto) | USt (19 %) |
|---|---|---|---|
| von Z an P | 15,00 € | 12,61 € | 2,39 € |
| von P an G | 60,00 € | 50,42 € | 9,58 € |
| von G an E | 75,00 € | 63,03 € | 11,97 € |
| von E an V | 100,00 € | 84,04 € | 15,96 € |
Bei der Betrachtung des E wird die Funktionsweise der Umsatzsteuer klar:
- Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E)
- E hat die darin enthaltene USt von 15,96 € an das Finanzamt abzuführen
- E seinerseits hat 75,00 € für die Ware an den Großhändler (G) gezahlt
- Die darin enthaltene Umsatzsteuer von 11,97 € kann er als Vorsteuer von seiner Zahllast kürzen.
Damit ist zum einen verdeutlicht, dass bei der letzten Phase des Wertschöpfungsprozesses effektiv nur eine Steuer von 3,99 € entstanden ist und zum anderen, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt, da er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann.
Betriebswirtschaftliche Betrachtung
Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt sie nur einen durchlaufenden Posten dar. Für eine Unternehmung ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes nebensächlich.
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
- von Z 2,39 € (dem P in Rechnung gestellt 2,39 € ./. Vorsteuer von 0,00 €)
- von P 7,18 € (dem G in Rechnung gestellt 9,58 € ./. Vorsteuer des Z 2,39 €)
- von G 2,39 € (dem E in Rechnung gestellt 11,97 € ./. Vorsteuer des P 9,58 €)
- von E 3,99 € (dem V in Rechnung gestellt 15,96 € ./. Vorsteuer des G 11,97 €)
Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten!
