Werkvertragliches Gewährleistungsrecht
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Das werkvertragliche Gewährleistungsrecht beschäftigt sich mit der gesetzlichen Verpflichtung des Schuldners, ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern.
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Werkvertrag
Der Werkvertrag ist einerseits durch die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und andererseits durch die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller gekennzeichnet. Der Unternehmer ist beim Werkvertrag nicht nur zum Tätigwerden verpflichtet, sondern vielmehr zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs.
Leistungsstörungen
Leistungsstörungen sind Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Leistung, verspätete Leistung oder mangelhafte Leistung beziehungsweise Schlechterfüllung.
Mängelrechte des Käufers
Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Leistung
Wenn der Unternehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, so ist er von dieser ganz oder teilweise befreit. Hat er sie zu vertreten, kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Anspruch nehmen.
verspätete Leistung
Lässt der Unternehmer eine Frist zur Leistung verstreichen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Leistet der Unternehmer trotz Mahnung nicht, kann er Schadensersatz für seinen Verzögerungsschaden verlangen.
mangelhafte Leistung bzw. Schlechterfüllung
- Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
- Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB)
- Rücktritt (§§ 634 Nr.3, 636, 323, 326 BGB)
- Minderung (§§ 634 Nr. 3 BGB)
- Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a BGB)
- Ersatz für vergebliche Aufwendungen (§§ 634 Nr. 4 BGB)
Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen. Bei Bauwerken beträgt die Frist fünf Jahre.
