Werkvertragliches Gewährleistungsrecht

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Das werkvertragliche Gewährleistungsrecht beschäftigt sich mit der gesetzlichen Verpflichtung des Schuldners, ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern.

Inhaltsverzeichnis

Werkvertrag

Der Werkvertrag ist einerseits durch die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und andererseits durch die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller gekennzeichnet. Der Unternehmer ist beim Werkvertrag nicht nur zum Tätigwerden verpflichtet, sondern vielmehr zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs.

Leistungsstörungen

Leistungsstörungen sind Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Leistung, verspätete Leistung oder mangelhafte Leistung beziehungsweise Schlechterfüllung.

Mängelrechte des Käufers

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Leistung

Wenn der Unternehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, so ist er von dieser ganz oder teilweise befreit. Hat er sie zu vertreten, kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Anspruch nehmen.

verspätete Leistung

Lässt der Unternehmer eine Frist zur Leistung verstreichen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Leistet der Unternehmer trotz Mahnung nicht, kann er Schadensersatz für seinen Verzögerungsschaden verlangen.

mangelhafte Leistung bzw. Schlechterfüllung

  • Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
  • Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB)
  • Rücktritt (§§ 634 Nr.3, 636, 323, 326 BGB)
  • Minderung (§§ 634 Nr. 3 BGB)
  • Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a BGB)
  • Ersatz für vergebliche Aufwendungen (§§ 634 Nr. 4 BGB)

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen. Bei Bauwerken beträgt die Frist fünf Jahre.

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