Urheberrecht
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Allgemeines zum Urheberrecht
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.
Es schützt lediglich geistiges/immaterielles Eigentum und ist somit vom Patentrecht zu unterscheiden. Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werks und muss nicht angemeldet werden. Um ein Werk schützen zu können, müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
- Das Werk muss eine Neuheit darstellen
- Das Werk muss veröffentlicht werden bzw. Dritte müssen Kenntnis davon gewinnen, da eine Idee an sich nicht schützbar ist
- Das Werk muss eine individuelle geistige Leistung darstellen und Werkhöhe erreichen (mindestens die kleine Münze)
Das Urheberrecht ist vererblich und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach wird das Werk als gemeinfrei eingestuft und darf von jedem frei genutzt werden. Falls das Werk von mehreren geschaffen wurde, wird von Miturhebern gesprochen, die sich sämtliche Rechte teilen.
Dem Urheber unterliegen sämtliche Nutzungsrechte und Verwertungsrechte. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden.
Erschöpfungsgrundsatz bei Software
Nachdem Software einmal innerhalb der Europäischen Union (EU) in den Vertrieb gebracht wurde, hat der Urheber nicht mehr das Recht zu entscheiden, was mit dem Werk geschehen soll. Das bedeutet, dass die Software nach dem kompletten Löschen der Dateien auf den eigenen Rechnern weiterverkauft werden darf. Das Recht des Urhebers erschöpft sich nach dem einmaligen Verkauf der Software. Eine Vermietung ist nach wie vor nicht erlaubt.
Urheberrecht bei Software
Soweit nichts anderes vereinbart gilt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis der Arbeitgeber als rechtmäßiger Eigentümer der Schutzrechte. Im Urheberrecht gelten Computerprogramme als Sprachwerk. Durch das Urheberrecht schutzfähig sind:
- der Code, den der Compiler erstellt
- auch ein noch unfertiges oder nocht nicht funktionsfähiges Programm
- alles in elektronischen Formate abgelegte
- Dateien
- Datenbanken (gelten als Sammelwerke)
- Linksammlungen
- Lösungsvarianten einer komplexen Aufgabenstellung
Nicht schutzfähig hingegen sind:
- Pflichtenheft
- Algorithmen
- Theorien
- Gestaltungen die auf Logik basiert
- Stil, Techniken, Methodiken
- Lehren
- Ideen, Grundsätze, Schnittstellen
- Standardisierte Teile eines Computerprogramms
- reine Programminhalte
Wenn ein Großteil des Programmcodes (ungenannte Quellen sprechen von 70% eines Programmcodes) übernommen werden, gilt das Programm als Plagiat.
Weblinks
Gesetzestexte
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) (Bundesministerium der Justiz)
